Atomausstiegsgesetz der Unionsrepublik Roldem (Aufgehoben)
§1 [ Atomausstieg ]
(1) Sämtliche geplanten Bauprojekte von atomaren Reaktoren
sind zu stoppen und stillgelegte Reaktoren sind zu demontieren.
(2) Vorhandene Konzessionen der Landesregierung werden nicht
verlängert.
§2 [ Ausnahmeregelung ]
(1) Davon ausgenommen sind kleinere Reaktoren zu Forschungs-
und medizinischen Zwecken an staatlich überwachten Forschungsanstalten.
(2) Die Genehmigung solcher Objekte obliegt der Landesregierung.
§3 [ Import ]
Bei Stromimport darf lediglich Strom importiert werden, der
nicht nuklear erzeugt wurde.
§4 [Informationspflicht]
(1) Betreiber von Atomkraftwerken haben der Landesregierung
und der Bevölkerung von Roldem über folgendes Auskunft
zu leisten.
1. Anzahl und genaue Standorte der Atomkraftwerke
2. Bauart und Leistung jedes einzelnen Reaktors
3. Sicherheitsvorkehrungen jedes Kraftwerks
4. Gewährleistung einer sicheren Endlagerung
(2) Die Betreiberfirmen haben bis zum 9.5. Zeit diese Informationen
zu liefern.
(3) Sind die Informationen nach dem 14.5. nicht vorhanden,
ist das Kraftwerk unwiederbringlich abzuschalten. Sind die
Informationennicht korrekt, nicht ausreichend oder geht aus
den Informationen zu 3. und 4. hervor, dass die Sicherheit
der Bevölkerung und nachfolgender Generationen durch
das Kraftwerk gefährdet ist, ist die Landesregierung
ermächtigt eine Abschaltung der jeweils betroffenen Kraftwerke
anzuordnen.
(4) Die Kraftwerke dürfen erst wieder angefahren werden,
wenn die Informationen nach Absatz 1 ausreichen oder Sicherheit
der Bevölkerung und sichere Endlagerung der Brennelemente
gewährleistet ist. Eine so neu erteilte Betriebsgenehmigung
ist zeitlich befristet.
(5) Nach Ablauf dieser Genehmigung hat der Betreiber binnen
einer Frist von einem Monat erneut über sein Kraftwerk
Bericht zu erstatten. Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß.
Die Landesregierung kann jederzeit das Aushändigen von
Informationen über ein Kraftwerk durch den Betreiber
anordnen, die dann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu
prüfen sind.
(6) Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes
kann eine Behörde eingerichtet werden.
§5 [Wiederaufbereitung]
Die Wiederaufbereitung ausgebrannter Brennelemente in Roldem,
die Verwendung von aufgearbeiteten Brennelementen in Atomkraftwerken
auf dem Territorium der Unionsrepublik Roldem und der Transport
von ausgebrannten Brennelementen auf dem Territorium der Unionsrepublik
Roldem
mit dem Ziel der Aufbereitung dieser ist strengstens untersagt.
§4 [ Inkrafttreten ]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Aufgehoben am 19. Juli 2004 |