Betäubungsmittelgesetz (BMG)
Erster Abschnitt - Begriffdefinitionen
§ 1 Betäubungsmittel und Genussmittel
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen,
die wahrnehmungs- oder bewusstseinsverändernd oder -erweiternd sowie auf
das Nervensystem und Muskelfasern wirken.
(2) Genussmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alkoholhaltige Nahrungsmittel
und Getränke sowie nikotinhaltige Genussmittel wie Tabak.
§ 2 Sonstige Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.Stoff: eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem
oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester,
Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie
deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
2.Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch
oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich
vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3.Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen
und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige
Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Zweiter Abschnitt - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 (1) Einer Erlaubnis der Regierung der Republik Roldem bedarf, wer
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne
mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern,
sonst in den Verkehr bringen oder in großen Mengen erwerben will.
(2) Der Handel mit Genussmitteln bedarf keiner besonderen Erlaubnis. Er kann
jedoch von der Republikregierung untersagt werden, wenn Absatz (3) Satz 2 zutrifft.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz (1) ist zu versagen, wenn
1.der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat,
2.Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder
bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten ergeben,
3.geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme
am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung nicht vorhanden sind,
4.die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung
ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten
Gründen nicht gewährleistet ist,
5.die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses
Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen,
daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche
Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer
Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen,
vereinbar ist.
Dritter Abschnitt – Handel und Konsum von Rauschmitteln
§ 4 (1) Öffentliches Werben für Produkte, die Betäubungsmittel
enthalten, vor allem in Printmedien, Rundfunk, Fernsehen, Internet, auf Plakaten,
in Prospekten und allen Medien anderer Art, ist verboten.
(2) Für nikotinhaltige Genussmittel gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 5 Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel zu
kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher
und englischer Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
§ 6 (1) Alkohol und alkoholhaltige Getränke oder Nahrungsmittel,
die diese enthalten, dürfen nicht Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
zugänglich gemacht werden. Für alkoholhaltige Getränke oder Nahrungsmittel,
deren Volumenprozentanteil des Alkohols weniger als 14 beträgt, beträgt
die Altersgrenze 16 Jahre.
(2) Nikotinhaltige Stoffe, Tabak und Zigaretten dürfen nicht Kindern und
Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) Alle Genussmittel im Sinne dieses Gesetzes sind mit einem Warnhinweis auf
die gesundheitlichen Folgen des Konsums zu versehen; die Republikregierung ist
ermächtigt, den Wortlaut der Warnhinweise festzulegen.
Vierter Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 7 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzig Tagen oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert,
abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
besitzt oder konsumiert;
2. einem anderen bei den oben genannten Straftaten behilflich ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter 20
Tagen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn
1. durch die in (1) genannten Taten die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet
wird
2. der Handel mit Betäubungsmitteln erwerbsmäßig betrieben wird.
§ 8 (1) Mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Bramer ist zu bestrafen, wer
eine Handlung begeht, die durch rechtswidrig im Sinne der §§ 4-6 ist.
(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Geldstrafe nicht weniger
als 50.000 und nicht mehr als 5.000.000 Bramer.
Fünfter Abschnitt- Schlussbestimmungen
§ 9 (1) Dieses Gesetz tritt 7 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Rechtswidrig in Besitz befindliche Rauschmittel sind ohne Entschädigung
einzuziehen.
§ 10 Per Verordnung durch die Regierung der Republik Roldem können
Ausnahmen von diesem Gesetze erlassen werden.
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