Gesetz zur Förderung alternativer Energie
§ 1 Dieses Gesetz dient der Förderung der alternativen
Energien.
§ 2 Die Regierung der Republik Roldem stellt den Forschungsinstituten
und Wirtschaftsunternehmen die sich mit der Entwicklung und
Weiterentwicklung der alternativen Energien beschäftigen
mindestens fünf Prozent des Haushaltes der Republik Roldem
zur Verfügung.
§ 3 Der aus alternativen Energien gewonnene Strom wird
von der Regierung der Republik Roldem in dem Maße subventioniert,
dass dieser Strom auf dem Markt einen konkurenzfähigen
Preis erziehlt.
§ 4 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in
Kraft.
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