Gesetz über die Hoheitszeichen der Republik Roldem (GüHRR)
§ 1 Das Republikwappen zeigt im silbernen Schilde mit schwarzer Fassung einen
schwarzen Aar mit goldenen Schnabel. Der Adler blickt in die rechte Richtung,
über seinem Haupt schwebt eine Königskrone. Auf seiner Brust stehen
ineinander verschlungen die stilisierten Buchstaben F und R in Gold. Von diesen
Buchstaben laufen 2 schmale geschwungene Linie in Gold über etwa zweidrittel
der Flüge, an ihren Ende befindet sich ein Kreuz.
In den Fängen des Adler befindet sich links ein Schwert und rechts das Zepter.
Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem Laubwerk mit von roten Perlen gebildeten
Früchten.
§ 2
(1) Die Republikflagge besteht aus einem linken goldenen, einem mittleren weißen
und einem rechten roten Längsstreifen; die Höhe der Flagge verhält
sich zu ihrer Länge wie 3 : 5.
(2) Die Republikflagge ist zugleich Handelsflagge.
(3) Die Republikdienstflagge ist die Republikflagge, die in der Mitte den Aar
des Republikwappen zeigt.
§ 3 Das Republiksiegel zeigt die Wappenfigur, den Aar.
§ 4 Das Amtsschild der Republikbehörden ist ein weißer Kreis,
auf dem sich das Republikwappen befindet. Unter dem Wappen ist ohne Angabe des
Ortes die Bezeichnung der Behörde in schwarzer Schrift angebracht.
§ 5 Die Republikkokarde ist gold-weiß-rot.
§ 6
(1) Für die Gestaltung der Hoheitszeichen nach diesem Gesetz sind die beigefügten
Muster maßgebend.
(2) Die Urmuster werden in je einer Ausfertigung verwahrt im Republikarchiv
in Port Victoria.
(3) Die künstlerische Ausgestaltung der Hoheitszeichen bleibt für
besondere Zwecke vorbehalten.
(4) Wappen, die den Bestimmungen des Gesetzes und den Grundsätzen der
Heraldik nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Ministers des Innern zu ändern
oder zu entfernen.
§ 7 Gegen die Rechtswirksamkeit einer Urkunde können nicht deswegen
Einwendungen erhoben werden, weil sie mit Siegeln versehen ist, die andere als
die früheren oder als die in diesem Gesetz bestimmten Hoheitszeichen oder
keine Hoheitszeichen tragen.
§ 8 Der Minister des Innern stellt fest, von welchem Tage ab alle Behörden
der Republik Roldem mit den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Dienstsiegeln
versehen sind. Die Vorschrift des § 7 gilt nur für Urkunden, die vor
diesem Tage ausgestellt sind.
§ 9 Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
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