Roldemer Kommunalgesetz
Abschnitt 1
§ 1
(1) Die Kommune ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung
und zugleich Verwaltungssprengel der Unions- und Landesverwaltung.
(2) Die Kommune ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht,
innerhalb der Schranken der allgemeinen Unions- und Landesgesetze Vermögen
aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüberzu verfügen, wirtschaftliche
Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt
selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 2
(1) Die Wirkungsbereiche der Kommune sind ein autonomer und ein übertragener.
(2) Der autonome Wirkungsbereich der Kommune umfasst alle Angelegenheiten, die
im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Kommune liegen.
Der Kommune sind zur Besorgung im autonomen Wirkungsbereich die behördlichen
Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Kommunalbediensteten und Ausübung der Diensthoheit;
2. örtliches Sicherheitswesen, örtliches Veranstaltungswesen;
3. Verwaltung der Verkehrsflächen der Kommune, örtliche Straßenpolizei;
4. Flurschutzwesen;
5. örtliches Marktwesen;
6. örtliches Gesundheitswesen, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs-
und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
7. Sittlichkeitspolizei;
8. örtliches Bauwesen, soweit es nicht unionseigene Gebäude, die öffentlichen
Zwecken dienen zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche
Raumplanung;
(3) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die
Kommune nach Maßgabe der Unionsgesetze im Auftrag der Union oder nach
Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes zu besorgen hat.
§ 3
(1) Die Kommune hat die Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches im Rahmen
der Gesetze und Verordnungen der Union und des Landes Roldem in eigener Verantwortung
frei von Weisungen zu besorgen.
(2) Bei der Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches
unterliegt die Kommune den Weisungen der zuständigen Unions- oder Landesbehörde.
§ 4
In den Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches hat die Kommune das Recht,
Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender
oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender
Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Ordnungswidrigkeit
zu erklären.
Abschnitt 2
§5 Kommunalvorsteher
(1) Vorsteher einer Kommune der Republic of Roldem ist der
Mayor.
(2) Der Mayor ist der Repräsentant, Verwalter und Rechtsvertreter
seiner Kommune.
(3) Die Amtszeit beläuft sich auf 4 Monate. Eine unbegrenzte
Wiederwahl ist zulässig. Eine erneute Wahl wird vom Premierminister
ausgeschrieben.
§6 Wahlvorbereitung
(1) Jeder Bewohner einer Kommune hat das Recht, für den
Posten des Mayor zu kandidieren. Bewerber geben ihre Kandidatur
im Parliament of Roldem öffentlich bekannt oder der Premierminister
schreibt Wahlen zum Mayor einer Stadt aus.
(2) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 48 Stunden,
in der weitere Bewerbung für denselben Posten eintreffen
können.
§7 Wahlen
(1) Eine Wahl findet statt, wenn wenigstens ein Kandidat nach
Ablauf der Frist für die Wahl zum Mayor bereit steht.
(2) Spätestens 48 Stunden nach Ablauf der Frist muss
die Wahl vom Premierminister gestartet werden.
(3) Wahlberechtigt sind alle Einwohner der betroffenen Kommune.
(4) Wahlleiter ist der Premierminister Roldems bzw. einer
von ihm ernannter Vertreter.
(5) Die Wahl dauert 72 Stunden.
(6) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereint.
(7) Erhält keiner der Bewerber die absolute Mehrheit
findet 48 Stunden nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang
statt.
(8) Bei Stimmgleichheit in der Stichwahl, entscheidet das
Los.
(9) Der Mayor wird anschließend vom Premierminister
vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Ich schwöre,
daß ich meine Kraft dem Wohle der Bürger widmen,
Schaden von ihnen nehmen, die Verfassung wahren und meine
Pflichten gewissenhaft erfüllen werde." Dieser kann
durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.
§8 Präsentation
(1)Der Mayor hat die Pflicht seine Kommune zu präsentieren.
(2) Kommt der Mayor dieser Pflicht innerhalb von 21 Tagen
nach der Vereidigung nicht nach, so kann der Premierminister
den Mayor absetzen.
(3) Das Parliament of Roldem kann die Abstetzung mit Mehrheit
verlangen.
§9 Übergangsbestimmungen
Alle Mayor, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
nach diesem Gesetz zu ihrem Amt gelangten, behalten ihr Amt.
Die §§5 und 8 gelten für diese Amtsinhaber
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Zuletzt geändert am 26. März 2004 |