Schulgesetz für die Republik Roldem (Aufgehoben)
§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch das
Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen
entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche
Lage.
(2) Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler
in der Gemeinschaft beitragen. Diesen Auftrag erfüllt die Schule, indem
sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen vermittelt, um so die Erziehungs-
und Bildungsziele zu erreichen und Freude am Lernen zu wecken. Die Verfassung
der Demokratischen Union und die Verfassung der Republik Roldem bilden
hierfür die Grundlage.
§ 2 Schulen im native-roldemischen Gebiet
(1) Im native-roldemischen Gebiet ist allen Kindern und Jugendlichen, deren
Erziehungsberechtigte es wünschen, die Möglichkeit zu geben, die native-roldemische
Sprache zu erlernen bzw. in festzulegenden Fächern und Klassenstufen in
native-roldemischer Sprache unterrichtet zu werden.
(2) Das Ministerium für Kultus wird ermächtigt, die erforderlichen
besonderen Bestimmungen zur Arbeit an native-roldemische und anderen Schulen
im roldemisch – native-roldemische Gebiet zu treffen, insbesondere hinsichtlich
1. der Organisation;
2. des Status der native-roldemische Sprache als
a) Muttersprache,
b) Zweitsprache und
c) Fremdsprache;
3. der gemäß Absatz 1 festzulegenden Fächer und Klassenstufen.
(3) Darüber hinaus sind an allen Schulen in der Republik Roldem Grundkenntnisse
aus der Geschichte und Kultur der native Roldemians zu vermitteln.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Schulen und Schulen
in privater Trägerschaft in der Republik Roldem. Für Schulen in privater
Trägerschaft kann das Ministerium für Kultus Sonderbestimmungen festlegen.
(2) Öffentliche Schulen sind die Schulen, die
1. von einer Gemeinde oder einem Bezirk gemeinsam mit der Republik Roldem oder
2. von der Republik Roldem allein unterhalten werden.
§ 4 Schularten und Schulstufen
(1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:
1. Allgemeinbildende Schulen
a) die Grundschule,
b) die Mittelschule,
c) das Gymnasium;
2. Berufsbildende Schulen
a) die Berufsschule,
b) die Berufsfachschule,
c) die Fachschule,
d) die Fachoberschule,
e) das Berufliche Gymnasium;
3. Förderschulen;
4. Schulen des zweiten Bildungsweges
a) Die Abendmittelschule und das Abendgymnasium,
b) das Kolleg;
(2) Schulstufen sind:
1. die Primarstufe; sie umfasst die Klassen 1 bis 5;
2. die Sekundarstufe I; sie umfasst die Klassen 6 bis 10 der
allgemeinbildenden Schulen und der Förderschulen sowie die
Abendmittelschule;
3. die Sekundarstufe II; sie umfasst die Klassen 11 und 12 der
allgemeinbildenden Schulen und der Förderschulen sowie die berufsbildenden
Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.
§ 5 Grundschule
(1) Die Grundschule vermittelt in einem für alle Schüler gemeinsamen
Bildungsgang unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen Lernens allgemeine
Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und führt ihre Schüler zu den
weiterführenden Bildungsgängen.
(2) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 5.
(3) Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder können
Vorbereitungsklassen eingerichtet werden, in denen diese Kinder, falls es ihre
Eltern wünschen, durch besondere pädagogische Maßnahmen zur
Schulfähigkeit geführt werden sollen.
§ 6 Mittelschule
(1) Die Mittelschule ist eine differenzierte Schulart. Sie vermittelt eine
allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft Voraussetzungen für
eine berufliche Qualifizierung.
(2) Die Mittelschule umfasst die Klassen 6 bis 10. Die Klasse 6 hat Orientierungsfunktion.
Ab Klasse 7 beginnt eine auf Abschlüsse und Leistungsentwicklung bezogene
Differenzierung. Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der
Klasse 9 den Hauptschulabschluss und können durch eine besondere Leistungsfeststellung
den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwerben. Mit erfolgreichem Besuch
der Klasse 10 und bestandener Abschlussprüfung wird der Realschulabschluss,
der beruflich orientiert sein kann, erworben.
(3) An der Mittelschule können besondere Profile (z. B. sprachliche, mathematisch-naturwissenschaftliche,
musische, technische, sportliche) eingerichtet werden.
§ 7 Gymnasium
(1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und
Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung,
die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch Voraussetzungen
für eine berufliche Ausbildung außerhalb der
Hochschule.
(2) Das Gymnasium umfasst die Klassen 6 bis 12, schließt mit der Abiturprüfung
ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife. Die Klasse 6 hat Orientierungsfunktion.
(3) Am Gymnasium können besondere Profile (z. B. sprachliche, mathematisch-
naturwissenschaftliche, musische, sportliche) eingerichtet werden.
(4) Für die Klassen 11 und 12 (Jahrgangsstufen) des Gymnasiums gilt folgendes:
1. unterrichtet wird in halbjährigen Grund- und Leistungskursen;
2. die herkömmliche Leistungsbewertung durch Noten wird in ein Punktesystem
umgesetzt;
3. die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben.
Diese setzt sich
zusammen aus den Leistungen
a) in der Abiturprüfung,
b) in den Leistungskursen,
c) in bestimmten anrechenbaren Grundkursen.
(5) Das Ministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zur
Ausführung von Absatz 4 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich
der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Voraussetzungen
für die Einrichtung von Kursen, die Leistungserhebung und -bewertung, die
Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation
und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Hochschulreife.
§ 8 Berufsschule
(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung oder Berufsausübung
vor allem fachtheoretische Kenntnisse zu vermitteln und die allgemeine Bildung
zu vertiefen und zu erweitern. Sie ist hierbei gleichberechtigter Partner der
betrieblichen Ausbildung und führt gemeinsam mit Berufsausbildung oder
Berufsausübung zu berufsqualifizierenden Abschlüssen.
(2)Die Berufsschule wird in der Regel in Form von Teilzeitunterricht an einzelnen
Unterrichtstagen oder in zusammenhängenden Abschnitten (Blockunterricht)
durchgeführt.
(3) Die Berufsschule kann für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht
ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule
(Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden.
(4) Der qualifizierte berufliche Bildungsabschluss wird zuerkannt, wenn der
Berufsschulabschluss mit gutem Ergebnis nachgewiesen werden kann und entweder
der qualifizierende Hauptschulabschluss erworben oder die Berufsschule mit gutem
Ergebnis abgeschlossen wurde. Damit wird ein mittlerer Bildungsabschluss verliehen.
§ 9 Berufsfachschule
(1) In der Berufsfachschule werden die Schüler in einen oder mehrere Berufe
eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. Außerdem wird die
allgemeine Bildung gefördert. In der Berufsfachschule können die Schüler
auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, ihren Bildungsweg
in der Sekundarstufe II fortzusetzen.
(2) Die Berufsfachschule ist Vollzeitschule und dauert mindestens ein Jahr.
(3) Berufsfachschulen, für die ein mittlerer Bildungsabschluss Zugangsvoraussetzung
ist, führen die Bezeichnung Berufskolleg.
§ 10 Fachschule
(1) Die Fachschule hat die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und
in der Regel praktischer Bewährung oder einer ausreichenden einschlägigen
beruflichen Tätigkeit, eine vertiefte berufliche Weiterbildung mit entsprechendem
berufsqualifizierendem Abschluss zu vermitteln. In der Fachschule können
die Schüler auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen,
ihren Bildungsweg in der Sekundarstufe II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.
(2) Die Fachschule dauert bei Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr, bei Teilzeitunterricht
entsprechend länger.
§ 11 Fachoberschule
(1) Die Fachoberschule vermittelt eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische
Bildung.
(2) Die Fachoberschule umfasst die Klassen 11 und 12. Sie baut auf einem mittleren
Bildungsabschluss auf und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung die
Fachhochschulreife.
(3) Bewerber mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder
entsprechender beruflicher Tätigkeit können unmittelbar in die Klasse
12 eintreten.
(4) An der Fachoberschule können einjährige Vorbereitungsklassen zum
Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses (Fachschulreife) geführt werden.
§ 12 Berufliches Gymnasium
(1) Das berufliche Gymnasium vermittelt durch allgemeinbildende und berufsbezogene
Unterrichtsinhalte eine Bildung, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums oder
einer qualifizierten Berufsausbildung befähigt.
(2) Das berufliche Gymnasium baut auf einem mittleren Bildungsabschluss auf,
dauert drei Schuljahre und verleiht die allgemeine Hochschulreife. Es umfasst
eine Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13, für letztere
gilt § 7 Abs. 4 und 5 entsprechend.
§ 13 Förderschule
(1) Die Förderschule wird von Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung
einer oder mehrer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den allgemeinen
Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb
für längere Zeit einer besonderen pädagogische Förderung
bedürfen. An der Förderschule können Abschlüsse der übrigen
Schularten erworben werden. Förderschulen sind insbesondere
1. Schulen für Blinde und Sehschwache;
2. Schulen für Gehörlose und Schwerhörige;
3. Schulen für geistig Behinderte;
4. Schulen für Körperbehinderte;
5. Schulen für Lernbehinderte;
6. Sprachheilschulen;
7. Schulen für Erziehungshilfe;
8. berufsbildende Schulen für Behinderte;
9. Klinik- und Krankenhausschulen.
(2) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule die Heimunterbringung der
Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert
ist, hat der Schulträger dafür Sorge zu tragen, dass bei der Schule
ein Heim eingerichtet wird, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung,
familiengemäße Betreuung und eine ihrer Behinderung entsprechende
Förderung erhalten. Das Heim ist nicht Bestandteil der Förderschule.
(3) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule erfüllt ist, sind
die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern.
(4) Die für die Erfüllung der besonderen Aufgabe der Förderschule
notwendige Betreuung der Schüler erfolgt unbeschadet der Verpflichtung
Dritter zur Tragung von Kosten, insbesondere der Träger der Jugendhilfe
nach Maßgabe der Vorschriften über die Jugendhilfe sowie der Träger
der Sozialhilfe zur Tragung der Kosten von Maßnahmen der EINGLIEDERUNGSHILFE.
Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern nach Absatz 2 und § 16
Abs. 2 und 3.
§ 14 Schulen des zweiten Bildungsweges
(1) Die Abendmittelschule ist eine differenzierte Schule, die Berufstätige
in der Regel im Abendunterricht zum Realschulabschluss führt.
(2) Das Abendgymnasium ist eine Schule, die Berufstätige in der Regel im
Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt.
(3) Das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) ist ein Gymnasium
besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt
haben, in dreijährigem Vollzeitunterricht zur allgemeinen Hochschulreife
führt.
(4) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu regeln, in welchen Ausbildungsabschnitten Tagesunterricht angeboten werden
kann. Für den letzten Ausbildungsabschnitt des Abendgymnasiums und des
Kollegs gilt § 7 Abs. 4 und 5 entsprechend.
§ 15 Schulversuche
(1) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens und zur Erprobung neuer pädagogischer
und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt
werden.
(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde
und sind in der Regel wissenschaftlich zu begleiten.
§ 16 Ganztagesbetreuung
(1) Der Schulträger kann von der ersten bis zu zehnten Klasse an allen
Schultypen eine außerunterrichtliche Betreuung (Ganztagesbetreuung) anbieten.
(2) An Förderschulen für Lernbehinderte, ausgenommen solche nach §
13 Abs. 2, bietet der Schulträger eine Ganztagesbetreuung für Schüler
der Klassen eins bis fünf an. In die Ganztagesbetreuung können auch
Schüler der übrigen Klassen einbezogen werden.
(3) An den übrigen Förderschulen, ausgenommen solche nach § 13
Abs. 2, bietet der Schulträger eine Ganztagesbetreuung an.
§ 17 Bildungsberatung
(1) Jede Schule und jeder Lehrer haben die Aufgabe, die Erziehungsberechtigten
und die Schüler in Fragen der Schullaufbahn zu beraten und ihnen bei der
Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Anlagen und Fähigkeiten
des einzelnen zu helfen.
(2) Zur Unterstützung der Erziehung und Hilfe bei der Lebensbewältigung
der Schüler durch die Eltern und Lehrer wird eine schulpsychologische Beratung
ermöglicht, die schulformübergreifend durch Schulpsychologen mit Hilfe
von Beratungslehrern erfolgt.
(3) Das Ministerium für Kultus kann Aufgaben der Bildungsberatung den nachgeordneten
Schulaufsichtsbehörden übertragen.
§ 18 Grundsätze
(1) Als Schulträger gilt, wer die sächlichen Kosten der Schule zu
tragen hat.
(2) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, öffentliche
Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis
hierfür besteht.
(3) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der
Schulen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wirken der Schulträger und die Republik
Roldem nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.
§ 19 Schulträger
(1) Die Gemeinden sind Schulträger der allgemeinbildenden Schulen, der
entsprechenden Förderschulen und der Schulen des zweiten Bildungsweges.
Die Bezirke sind Schulträger der berufsbildenden Schulen und der entsprechenden
Förderschulen. Die Republik kann Schulträger der Förderschulen
mit Heim sowie von Versuchsschulen und Schulen besonderer pädagogischer
Prägung oder besonderer Bedeutung sein.
(2) Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.
§ 20 Aufgaben des Schulträgers
(1) Die Gemeinden und Landkreise verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden
Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.
(2) Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude
und Schulräume, stellt die sonstigen für die Schule erforderlichen
Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung, beschafft die Lehr- und
Lernmittel und bestellt in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die
nicht im Dienst der Republik stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter
die zur Deckung des laufenden Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbständigen
Bewirtschaftung überlassen.
(3) Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg
bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger
sind der Bezirk in dessen Gebiet sich die Schule befindet. Er regelt Einzelheiten
durch Satzung.
(4) Das Ministerium für Kultus erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium
des Innern und nach Anhörung der kommunalen Landesverbände Richtlinien
über die Ausstattung der Schulen mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften.
§ 21 Allgemeines
(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die in der
Republik Roldem ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs-
oder Arbeitsstätte haben. Völkerrechtliche Abkommen bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des
Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie
auf die Einhaltung der Schulordnung. Dasselbe gilt für Schüler, die
nicht schulpflichtig sind.
(3) Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen
Schule oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. Die Schulaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen.
(4) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen
Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder
im Krankenhaus im angemessenen Umfang angeboten werden.
§ 22 Beginn der Schulpflicht
(1) Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juli
des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.
(2) Kinder, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr
vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zum Anfang des
Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch
erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.
§ 23 Dauer und Ende der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht gliedert sich in
1. die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer weiterführenden
allgemeinbildenden Schule oder einer entsprechenden Förderschule
(Vollzeitschulpflicht) und
2. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder einer entsprechenden
Förderschule (Berufsschulpflicht).
(2) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre; die Berufsschulpflicht
dauert in der Regel drei Schuljahre.
(3) Die Berufsschulpflicht endet mit dem Ende eines Ausbildungsverhältnisses.
(4) Lehrlinge, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis
beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig. Wer nach
Beendigung der Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis beginnt, kann
die Berufsschule bis zum Abschluss besuchen.
(5) Die Berufsschulpflicht kann vorzeitig für beendet erklärt werden,
wenn der Jugendliche eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mit einer
Dauer von mindestens einem Schuljahr erfolgreich besucht hat oder nach Feststellung
der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Das
Nähere regelt das Ministerium für Kultus.
§ 24 Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht
(1) Die Erziehungsberechtigten haben den Schulpflichtigen anzumelden und dafür
zu sorgen, dass der Schüler am Unterricht und anderen verbindlichen Schulveranstaltungen
teilnimmt.
(2) Die Ausbildungsbetriebe oder Arbeitgeber haben den Berufsschulpflichtigen
bei der Berufsschule anzumelden und die zum Besuch der Berufsschule erforderliche
Zeit zu gewähren.
§ 25 Schuljahr, Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden
Kalenderjahres. Das Staatministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung
für einzelne Schularten abweichende Regelungen treffen, soweit dies aus
schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.
§26 Weitere Bestimmungen
(1)Weitere Bestimmungen werden durch das Ministerium für Kultus per Rechtsverordnung
festgelegt. Diese stehen unter Vorbehalt der Landesversammlung.
(2)Die Landesversammlung kann selber Verordnungen durch das Ministerium für
Kultus anregen, dazu bedarf es Mehrheit der Stimmen der Landesversammlung.
§27 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Aufgehoben am 11. Juni 2004.
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