Steuergesetz der Republic of Roldem
§ 1 - Zahlungspflicht
(1) Es besteht Steuerpflicht für jede juristische und
natürliche Person die an der WiSim teilnimmt.
(2) Rückwirkende Steuererhebung ist unzulässig.
§ 2 - Steuern
(1) Die Republic of Roldem erhebt folgende Steuern:
- Einkommensteuer
- Gewerbeertragssteuer
(2) Die Höhe der Steuersätze können gestuft
werden. Die Sätze können bei Unternehmen und Privatpersonen
unterschiedlich gesetzt werden.
(3) Das Ministry of Finance ist mit dem Einzug der Steuern
beauftragt
§ 3 - Einkommenssteuer
(1) Besteuert werden sämtliche Einkommen aus nichtselbstständiger
Arbeit.
(2) Der Einkommenssteuersatz beträgt 7,25%.
§ 4 - Gewerbeertragssteuer
(1) Besteuert werden sämtliche Erträge aus unternehmerischer
Tätigkeit.
(2) Der Gewerbeertragssteuersatz beträgt 7,25%.
§ 5 - Verwendung von Steuereinnahmen
(1) Die Verwendung der Steuereinnahmen muss im Haushalt der
Republic of Roldem niedergeschrieben werden.
(2) Im Rahmen der Kommunalumlage werden fünfundzwanzig
Prozent der Steuereinnahmen nach Einwohner auf die Kommunen
verteilt.
§ 6 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
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