Verfassung der Republic of Roldem
Wir, das Volk von Roldem, vereint im Willen die Würde und Freiheit des
Individuums zu gewährleisten, das allgemeine Wohl zu fördern, die
natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren und zur internationalen Verständigung
der Völker beizutragen, geben Kraft der uns von Gott vermachten Souveränität
der Republik Roldem in freier Entscheidung diese Verfassung als Grundlage allen
staatlichen Handelns.
Abschnitt I – Grundrechte
Artikel 1 – Garantie der Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.
(2) Die Republik garantiert ebendaher die unverletzlichen und unverjährbaren
Rechte des Menschen, die der gesellschaftlichen Ordnung, dem Bürgerfrieden
und der Gerechtigkeit zu Grunde liegen.
(3) Die Grundrechte binden Legislative, Exekutive und Judikative als unmittelbar
geltendes Recht.
Artikel 2 – Eigentumsrecht
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen.
(3) Niemand darf durch den Staat oder seine Institutionen enteignet werden.
Ausnahmen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit möglichen und bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage.
Artikel 3 – Gleichheit vor dem Gesetz
Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Niemand darf wegen seiner Rasse, seines
Geschlechts, seiner Heimat, seiner Sprache, seines Glaubens, seiner Meinung
oder seiner körperlichen und geistigen Gebrechen bevorzugt oder benachteiligt
werden.
Artikel 4 – Unverletzbarkeit der Person
(1) Das Recht auf Leben ist Grundlage für Rechte und Freiheiten aller Art.
Seine Garantie für jedermann ist Erfordernis für eine gerechte Gesellschaft.
(2) Jeder hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
Artikel 5 - Recht auf Selbstverwirklichung
Einjeder genießt das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
solange er dadurch nicht die Ehre oder die gesetzlich garantierten Freiheiten
anderer Personen oder einer Gemeinschaft verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung verstößt.
Artikel 6 – Freiheit der Ansichten
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert
zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Der Staat garantiert das Recht auf weltanschauliche, religiöse und
kulturelle Freiheit. Niemand darf gezwungen werden, über seine Religion,
seine Weltanschauung oder seinen Glauben Zeugnis abzulegen oder sich darüber
zu erklären.
(3) Die Freiheit von Forschung und Lehre wird durch den Staat garantiert und
gefördert.
Artikel 7 – Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
(1) Die Gründung von Vereinen, Gesellschaften und Körperschaften ist
frei.
(2) Das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen ist gewährleistet,
näheres regelt ein Gesetz.
(3) Versammlungen und Vereine, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze richten sind verboten.
Artikel 8 - Garantie der Privatsphäre
Das Kommunikationsgeheimnis und die Privatsphäre jedes Einzelnen sind gewährleistet.
Ausnahmen aus besonderem Grund können nur aufgrund eines Richterspruches
erfolgen.
Artikel 9 – Recht auf freie Berufswahl
Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu
wählen.
Artikel 9a – Recht auf Selbstverteidigung Jeder Bürger der Republic of Roldem hat im Falles eines gewaltsamen Angriffes auf sein Leben oder das Leben anderer das Recht zur Selbstverteidigung, aus diesem Grunde soll das Recht des Volkes, Waffen besitzen und führen zu dürfen nicht geschmälert werden.
Artikel 10 – Petitionsrecht
Jede Person genießt das Recht, sich mit Vorschlägen und Beschwerden
an die zuständigen Stellen der staatlichen Verwaltung und der Volksvertretung
zu wenden.
Artikel 11 – Widerstandsrecht
Gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitlich demokratische Grundordnung
zu beseitigen, haben alle Bürger Roldems das Recht und die Pflicht zum
aktiven Widerstand.
Artikel 12 – Rechte zukünftiger Generationen
(1) Keine Generation darf auf Kosten ihrer Nachfolger übermäßige
Verschwendung treiben.
(2) Die Republic of Roldem gewährleistet, dass Gewässer, Böden
und Atmosphäre nur soweit mit Schadstoffen belastet werden, wie sie durch
die Regenerationsfähigkeit der Natur innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes
wieder abgebaut werden können.
(3) Es wird gewährleistet, dass regenerative Rohstoffe nicht stärker
genutzt werden als sie sich erneuern. Nicht erneuerbare Ressourcen müssen
unter den Maßgaben eines langfristigen Ausstiegsplans genutzt werden.
(4) Der Erhalt vielfältiger Arten von Tieren, Pflanzen und Ökosystemen
wird gewährleistet.
Artikel 13 – Entzug von Grundrechten
(1) Das Recht einer Person auf Freiheit und Sicherheit darf nur aus den Gründen
und durch die Verfahren entzogen werden, die in der Verfassung und in den Gesetzen
festgelegt sind.
(2) Einschränkungen der Grundrechte durch ein Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes müssen allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Artikel 14 – Native Roldemians
Der Minderheitenschutz im Bezug auf die Native Roldemians wird gewährleistet.
Näheres bestimmt ein Gesetz.
Abschnitt II –Der Staats
Artikel 15 - Staatsgrundsätze
(1) Roldem ist ein republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz
der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.
(2) Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände wird
durch ein Gesetz bestimmt.
(3) Die Staatsgewalt geht vom roldemer Volk aus. Sie wird ausgeübt durch
die verschiedenen Arten der demokratischen Teilnahme und durch die Institutionen,
die in dieser Verfassung festgelegt sind.
(4) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres
Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
(5) Der Gesetzgeber ist an die verfassungsmäßigen Schranken gebunden
und hat seine Tätigkeit mit Weitsicht, Kompetenz und Maß auszuführen.
Artikel 16 - Gliederung und Symbole
(1) Roldem gliedert sich in die Stadtbezirke Port Victoria, Bloomsburgh und
Montary sowie in die Landbezirke Capital County, Imperial County, Montary County,
Southern County und Haywood County.
(2) Die Hauptstadt der Republik ist Port Victoria, die Staatssprachen sind imperianisch
(=Deutsch) und Englisch.
(3) Die Landesflagge sowie weitere Landessymbole sind durch ein Gesetz bestimmt.
Artikel 17 - Politische Partizipation
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre
Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen
entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel
sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
Artikel 18 – Roldemer im Sinne der Verfassung
Roldemer im Sinne dieser Verfassung ist, wer seinen ständigen Hauptwohnsitz
in Roldem hat.
Artikel 19 – Wahlen und Abstimmung
(1) Die Wahlen in Roldem sind allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Art.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht besitzt jeder Roldemer, der bei Wahlbeginn
zumindest seit zwei Wochen seinen ständigen Hauptwohnsitz in Roldem genommen
hat.
Abschnitt III – Das Parliament of Roldem
Artikel 20 – Zusammensetzung des Parliament of Roldem
Das Parliament of Roldem ist die Gesamtheit aller wahl- und abstimmungsberechtigten
Bürger des Landes Roldem. Es ist das oberste Organ der demokratischen Willensbildung.
Artikel 21 – Aufgaben des Parliament of Roldem
(1) Das Parliament of Roldem übt die gesetzgebende Gewalt aus, kontrolliert
die Administration, wählt die Mitglieder der Gerichte und erfüllt
die anderen ihr nach dieser Verfassung zukommenden Aufgaben. Sie tagt ständig.
(2) Die Mitglieder des Parliament of Roldem sind an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden und allein ihrem Gewissen unterworfen.
Artikel 22 – Verhandlungen des Parliament of Roldem
(1) Das Parliament of Roldem wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten,
dem die Leitung der Sitzungen obliegt. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zu einem Beschlusse des Parliament of Roldem ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
(3) Das Parliament of Roldem verhandelt öffentlich. Auf Antrag von zehn
Prozent seiner Mitglieder oder auf Antrag der Administration kann mit Zweidrittelmehrheit
die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in
nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
Artikel 23 – Untersuchungsausschüsse
(1) Auf Antrag von fünfundzwanzig Prozent seiner Mitglieder hat das Parliament
of Roldem die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der die erforderlichen
Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(3) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen
Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung
zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Abschnitt IV – Der Premierminister
Artikel 24 – Stellung des Premierminister
(1) Der Premierminister ist das Oberhaupt der Republic of Roldem.
(2) Dem Premierminister obliegt die Ernennung der Mitglieder der Administration,
sowie der sonstigen Republikbeamten. Ebenso ernennt er nach ihrer Wahl die Richter
der roldemer Gerichtshöfe.
(3) Der Premierminister vertritt die Republic of Roldem in äußeren
Gremien und ist Repräsentant der Republic of Roldem.
(4) Der Premierminister hat dem Volke regelmäßig Auskunft über
die Arbeit der Administration zu erteilen.
Artikel 25 – Wahl des Premierministers
(1) Der Premierminister wird von den wahlberechtigten Roldemern auf eine Amtszeit
von vier Monaten gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten
Roldemer auf sich vereinigt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 26 – Vorzeitige Abberufung des Premierministers
(1) Das Parliament of Roldem kann dem Premierminister mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen seiner wahlberechtigten Mitglieder das
Misstrauen aussprechen. Bei ausgesprochenem Misstrauen hat er ex lege sein Amt
verloren.
(2) Bei Rücktritt oder Tod findet eine Neuwahl innerhalb von vierzehn Tagen
statt.
(3) Ist auf Grund der Abs. 1 oder 2 kein Premierminister mehr im Amt, so fällt
diese Aufgabe bis zur nächsten Wahl den Ministern nach der Reihenfolge
ihrer Ernennung zu. Sind keine Minister vorhanden, so hat der Präsident
des Supreme Court einen fähigen Landesbürger kommissarisch mit dem
Amt zu betrauen.
Artikel 27 - Amtseid
(1) Die Mitglieder der Administration, die Richter an den roldemer Gerichten,
die Beamten von roldemer Behörden sowie alle Personen, die mit Aufgaben
der hoheitlichen Landesvollziehung betraut werden, haben vor ihrem Amtsantritt
öffentlich folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre bei meiner Ehre, nach bestem Wissen und Gewissen
die Verfassung und die Gesetze der Republic of Roldem zu wahren, für deren
getreue Einhaltung zu sorgen, die Rechte und Freiheiten der Roldemer zu schützen
und dem allgemeinen Fortschritt des Volkes zu dienen. So wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Abschnitt V – Die Administration
Artikel 28 – Zusammensetzung und Aufgaben der Administration
(1) Die Administration besteht aus dem Premierminister und aus den von ihm ernannten
Ministern und Staatssekretären.
(2) Die Administration ist das oberste ausführende Organ des Landes Roldem.
Sie leitet die Politik der Republik nach den bestehenden Gesetzen und setzt
diese um.
(3) Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung.
(4) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Landesminister seinen Geschäftsbereich
selbständig und unter eigener Verantwortung.
(5) Die Ministerien sind die Geschäftsbereiche der Landesregierung; der
Premierminister hat über sie die Organisationsgewalt. Einem Minister wie
auch dem Premierminister können mehrere Ressorts zugeordnet werden.
Abschnitt VI – Die Gesetzgebung
Artikel 29 - Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesvorlagen werden aus der Mitte des Parliament of Roldem oder durch
die Administration eingebracht.
(2) Die Mitglieder des Parliament of Roldem müssen mindestens drei Tage
öffentlich über eine Gesetzesvorlage zu diskutieren und Änderungsvorschläge
einzubringen.
Artikel 30 – Gesetzgebungsprozess
(1) Alle Gesetze bedürfen des Beschlusses des Parliament of Roldem mit
einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, falls diese Verfassung nichts anderes
vorsieht.
(2) Nach dem Beschluss ist das Gesetz umgehend dem Premierminister zur Prüfung
vorzulegen. Im obliegt eine formale und materielle Prüfungspflicht.
Artikel 31 – Zustandekommen und Inkrafttreten von Gesetzen
(1) Die verfassungsmäßig zustande gekommen Gesetze werden vom Premierminister
unterzeichnet und in der Roldem Gazette veröffentlicht.
(2) Die Urschrift des Gesetzestextes ist im National Archives of Roldem zu archivieren.
(3) Jedes Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche
Bestimmung, so tritt das Gesetz vierzehn Tage nach seiner Verkündung in
der Roldem Gazette in Kraft.
Abschnitt VII – Rechtsprechung
Artikel 32 – Die Justiz
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch den in
dieser Verfassung vorgesehenen Supreme Court of Roldem und durch die sonstigen
Gerichte ausgeübt.
Artikel 33 – Richterliche Autonomie
Richter sind unabhängig und nur den Gesetzen unterworfen. Sie können
wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung ihres Amtes enthoben
werden.
Artikel 34 - Grundsätzlicher Anspruch vor Gericht
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt
war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft werden.
Artikel 35 - Freiheit der Person
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes
und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen entzogen werden.
(2) Die Untersuchungshaft muss - soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt - von
einem Richter angeordnet werden.
Artikel 36 – Supreme Court of Roldem
(1) Die oberste Gericht des Landes ist der Supreme Court of Roldem, der in Port
Victoria zusammentritt. Das Gericht setzt sich aus mindestens einem, höchstens
aber drei unabhängigen Richtern zusammen, die von der Landesversammlung
auf jeweils 10 Monate gewählt werden und hierauf vom Premierminister zu
ernennen sind.
(2) Ist am Supreme Court mehr als ein Richter beschäftigt, so sind Entscheidungen
mit absoluter Mehrheit zu fassen, bei nur zwei Richtern mit Einstimmigkeit.
Stimmenthaltungen sind grundsätzlich nicht zulässig.
(3) Der Supreme Court entscheidet als letzte Instanz in allen Fällen der
ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafrecht) sowie als erste und letzte
Instanz in allen Fällen des öffentlichen Rechts (Verwaltungs- und
Verfassungsrecht).
(4) Ist ein Gericht nicht besetzt oder anderweitig nicht funktionsfähig,
so sind seine Verfahren an entsprechende Gerichte der Demokratischen Union
abzutreten.
(5) Die weitere Organisation des roldemer Gerichtswesens ist durch Gesetz festzulegen.
Artikel 37 – Überprüfung von Gesetzen
Jeder Landesbürger hat das Recht gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder
einen behördlichen Bescheid vor dem Supreme Court of Roldem Klage zu erheben.
Das Gericht hat zu prüfen, ob das betreffende Gesetz mit der Landesverfassung
sowie den Gesetzen und der Verfassung der Demokratischen Union vereinbar
ist.
Abschnitt VIII – Finanzen der Republic of Roldem
Artikel 38 – Haushalt der Republic of Roldem
(1) Die Republic of Roldem hat seinen Haushalt ausgeglichen, den wirtschaftlichen
wie finanziellen Rahmenbedingungen angemessen und in Verantwortung vor den kommenden
Generationen zu gestalten.
(2) Der Haushalt der Republic of Roldem bedarf der Zustimmung des Parliament
of Roldem.
Artikel 39 - Steuern
(1) Steuern sind einmalige oder regelmäßige finanzielle Zwangsabgaben,
die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
die von den öffentlichen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Finanzhoheit
allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den ein Gesetz
die Leistungspflicht knüpft.
(2) Steuern dürfen nur auf Grundlage von Gesetzen erhoben werden.
Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 40 – Unvereinbarkeit von Ämtern
Mitglieder der Organe der Rechtspflege dürfen nicht gleichzeitig einem
exekutiven oder legislativen Staatsorgan angehören. Ausgenommen ist das
Parliament of Roldem.
Artikel 41 - Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung
Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung gilt fort, soweit es
der Verfassung nicht widerspricht und solange kein anderweitig gemäß
den Regeln dieser Verfassung vorgesehenes Recht eingeführt wird.
Artikel 42 – Übergangszeit nach Verkündung dieser Verfassung
Der bisherige Premierminister beendet seine Amtszeit ordentlich.
Artikel 43 – Verkündung der Verfassung
(1) Der Premierminister stellt vor dem Parliament of Roldem in öffentlicher
Sitzung die Annahme dieser Verfassung fest, fertigt sie aus und verkündet
sie.
(2) Die Verfassung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.
Artikel 44 - Verfassungsänderungen
(1) Änderungen dieser Verfassung benötigen Gesetzesform, dieses muss
den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von Zweidritteln der Mitglieder
des Parliament of Roldem.
Verkündet am 04.01.2004, keine Änderungen
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