Versammlungsgesetz der Unionsrepublik Roldem
§ 1. [Versammlungsrecht]
(1)Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen
und Aufzüge zu veranstalten oder an solchen teilzunehmen.
(2)Dieses Recht hat nicht
1.wer das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verwirkt hat.
2.gegen die Verfassung der Unionsrepublik Roldem verstößt
3.einer Vereinigung oder Partei angehört die verboten
ist.
4. wer mit der Durchführung oder Teilnahme Ziele einer
Verbotenen Partei, Teil- oder Ersatzorganisation einer solchen
Partei fördern will.
§ 2 [Veranstalter, Störungs- u. Waffentragungsverbot]
(1) Wer zu einer öffentlichen Veranstaltung oder zu einem
Aufzug öffentlich einlädt, muss als Veranstalter
in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen
hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken,
die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder
Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer
Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung
von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen,
ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein.
§ 3. [Uniformverbot]
(1)Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung
Uniformen oder gleichwertige Kleidungsstücke oder Teile
als Ausdruck gleicher politischer Gesinnung zu tragen.
(2)Das Innenministerium kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
§ 4. [Verbot von Versammlungen in geschlossenen Räumen]
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall verboten
werden nämlich dann wenn,
1. Der Veranstalter unter § 1. Abs. 2 fällt.
2. Der Veranstalter oder Leiter Teilnehmern mit Waffen Zutritt
gewährt, die Waffen im Sinne von § 2. Abs. 2
3.Tatsachen festgestellt werden, dass der Veranstalter oder
sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen
Verlauf der Versammlung anstreben.
4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass
der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder
Äußerungen dulden, die ein Verbrechen oder ein
zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
§ 5. [Ausschlussrecht bestimmter Personen]
(1)Bestimmte Personen können in der Einladung von der
Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
(2)Dieses gilt nicht für Pressevertreter, die ein Presseausweis
vorweisen können.
§ 6. [Versammlungsleiter]
(1)Jede Versammlung muss einen Leiter haben.
(2)Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung
von einer Vereinigung veranstaltet, so ist deren Vorsitzender
der Leiter.
(3)Der Veranstalter kann die Leitung übertragen.
(4)Der Veranstalter übt das Hausrecht aus.
§ 7. [Aufgaben des Leiters]
Der Versmalungsleiter hat für Ordnung zu sorgen, er kann
die Versammlung unterbrechen und schließen. Er bestimmt
wann eine Versammlung fortgesetzt wird. Er ist Ansprechpartner
für Beamte.
§ 8. [Ordner]
(1)Zur Durchführung seiner Rechte ist der Leiter berechtigt
Ordner zu benennen.
(2)Für die Ordner gilt § 2 Abs. 2 ebenso.
(3)Die Ordner sind durch eine weiße Armbinde kenntlich
zu machen und der Polizei zu melden.
(4) Alle Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung
erteilten Anweisungen von Leiter und Ordnern zu befolgen.
§ 9. [Ausschluss von Störern]
(1)Der Leiter kann Teilnehmer, die die Ordnung gröblich
verletzen ausschließen.
(2)Wer ausgeschlossen wird hat die Versammlung unverzüglich
zu verlassen.
§ 10. [Polizeibeamte]
Polizeibeamte haben sich in einer öffentlichen Veranstaltung
dem Leiter kenntlich zu machen. Ihnen muss ein angemessener
Platz eingeräumt werden.
§ 11 [Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei]
(1)Die Polizei ist berechtigt Bild und Tonaufnahmen einer
öffentlichen Versammlung anzufertigen, wenn Anhaltspunkte
die Annahme rechtfertigen, dass von den Teilnehmern eine erhebliche
Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgeht.
§ 12. [Polizeiliche Auflösung von Versammlungen]
Die Polizei kann eine Versammlung auflösen, wenn
1.der Veranstalter unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 fällt.
2.die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen
Verlauf nimmt.
3.der Leiter Personen, die Waffen tragen nicht sofort ausschließt.
4.in der Versammlung gegen das Strafgesetz oder andere Gesetze
verstoßen wird oder zu solchen Taten aufgerufen wird
und der Leiter betreffende Personen nicht sofort ausschließt.
5. Die Anmeldepflicht nicht gewahrt wurde.
§ 13. [Anmeldepflicht]
(1) Wer die Absicht hat eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu Veranstalten, hat dies spätestens 72 Stunden vor Beginn dem Mayor der Kommune zu melden. Es ist der Gegenstand der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) Das Innenministerium der Republic of Roldem ist über die Durchführung einer Demonstration durch die Kommune zu unterrichten.
(3) Hat die betroffene Kommune keinen Mayor, so ist die Versammlung oder der Aufzug beim Innenministerium der Republic of Roldem anzumelden.
§ 14. [Verbot von Versammlungen im Freien, Auflagen,
Auflösungen]
(1)Die Zuständige Behörde kann die Versammlung oder
Aufzug verbieten oder von Auflagen abhängig machen, wenn
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbare
Umstände die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
unmittelbar gefährden.
(2) Die Versammlung oder der Aufzug kann untersagt werden,
wenn die Form der Anmeldung nicht gewahrt wurde.
(3)Sie kann
eine Versammlung auflösen, wenn sie nicht
Angemeldet ist oder von den Angaben der Anmeldung abweichen
oder gegen Auflagen verstößt.
(4)Gegen einen behördliches Verbot kann geklagt werden.
§ 15. [Bannkreise]
Vor Organen der Gesetzgebung, sowie vor Ministerien dürfen
keine Versammlungen stattfinden.
§ 17.[Ausnahme für religiöse Feiern]
Der § 14 gilt nicht für religiöse Feiern, wie
Hochzeitsgesellschaften Trauerfeiern und Prozessionen usw.
§ 18. [Besondere Vorschriften für Versammlungen
unter freiem Himmel]
(1)Die Verwendung von Ordnern bedarf der polizeilichen Genehmigung.
(2)Die Polizei kann Teilnehmer, die die Ordnung stören
ausschließen.
(3)Die Polizei muss die Identität feststellen können.
(4)Es ist Verboten sich zu vermummen oder anders unkenntlich
zu machen.
(5)Für Bild und Tonaufnahmen gilt § 12 entsprechend.
§ 19. [Verstoß]
Ein Verstoß gegen das Gesetz ist eine Straftat, die
mit einer Geldstrafe oder bis zu 15 Tagen Haft geahndet wird.
Weiterhin droht jedem Der Verlust des Rechts auf Versammlung,
der gegen dieses Gesetz verstößt.
Zuletzt geändert am 19. Juli 2004 |