Verdienstorden
§1. [Grundsatz]
Bei der Verleihung des Ordens sollen verdiente Persönlichkeiten
aus allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt
werden. Ausgezeichnet werden können auch Persönlichkeiten,
die weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnsitz in Roldem haben.
§ 2. [Verdienste]
Verdienste um das Land können in allen Lebensbereichen
erworben werden. Sie sollen überwiegend der Unionsrepublik
Roldem und seiner Bevölkerung zugute gekommen sein. Es
soll sich um eine außerordentliche Leistung handeln,
die die auszuzeichnende Persönlichkeit in ihrem Wirkungsbereich
für die Allgemeinheit des Landes erbracht hat.
§ 3. [Ausschluss bei Berufspflicht]
(1) Die Erfüllung der Berufspflicht oder das Wirken für
das eigene Unternehmen allein rechtfertigt die Verleihung
des Ordens nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer
Anlass wie Jubiläum oder Geburtstag zugrunde liegt, kommen
nicht in Betracht.
(2) Verdienste im öffentlichen Dienst können nur
dann Anlass zur Verleihung des Ordens sein, wenn sie weit
über die Erfüllung dienstrechtlicher Pflichten hinausgehen.
§ 4. [Aberkennung]
(1) Der Orden kann Aberkannt werden, wenn der Träger
sich als unwürdig erweist. Dieses gilt insbesondere für
Straftaten.
(2) Die Aberkennung muss von der Landesversammlung mit absoluter
Merheit beschlossen werden.
§ 5. [Ausschluss bei Vorstrafen]
(1) Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt
eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
(2) Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung
mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.
§ 6. [Vorschlagrecht]
Alle Vorschläge sind an den Premierminister zu richten.
Ihm obliegt es einen Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen
und diesen an die Landesversammlung zur Abstimmung weiterzuleiten.
§ 7. [ Aushändigung]
(1) Die Landesversammlung entscheidet über den Vorschlag
des Premierministers, der Begründet werden muss. Sie
beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen über
die Verleihung.
(2) Der Premierminister händigt den Orden und die Urkunde
aus und trägt in einem Festakt den Geehrten in das Goldene
Buch der Unionsrepublik Roldem ein.
§ 8. [liste der Ordensträger]
Alle Ordensträger der Unionsrepublik Roldem werden vom
Premierminister in eine Liste eingetragen.
§ 9. [Missbrauch]
(1) Orden dürfen nur von vom Landespräsidenten ausgezeichnete
Personen führen, unberechtigtes Tragen ist strafbar.
(2) Orden dürfen nicht vererbt oder übertragen werden.
§ 10 [Schlussbestimmungen]
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in
Kraft.
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