Wahlgesetz der Republik Roldem (WGRR)
I. Wählbarkeit, Wahlrecht
§ 1 Wahlberechtigt ist,
1. wer am Wahltag DURler im Sinne des Gesetzes ist.
2. seit mindestens 2 Wochen seinen ständigen Wohnsitz in der Republik Roldem
hat.
§ 2 Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Richterspruches
das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 3 Wählbar ist jeder, der am Wahltage das Wahlrecht besitzt und nicht
in folge eines Richterspruches das Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitz.
II. Wahlvorbereitung
§ 4 Der Wahlzeitraum wird durch die Republik Regierung festgesetzt.
§ 5 Wahlorganen sind,
1. der Republikwahlleiter.
2. der Republikbriefwahlvorsteher.
Für die Briefwahl können mehrere Vorsteher benannt werden.
§ 6 Der Republikwahlleiter wird von der Republik Regierung ernannt.
§ 7 Vorschläge für die Wahl des Premierministers sind dem Wahlleiter
bis 7 Tage vor der Wahl bekannt zugeben, dies geschieht durch Posten im Forum
und versenden einer E-Mail an den Wahlleiter.
§ 8 Der Wahlleiter hat spätestens 7 Tage vor der Wahl die Wahlberechtigten
per E-Mail zu benachrichtigen.
III. Wahlhandlung
§ 9 Der Wähler hat eine Stimme, die Wahl findet geheim statt.
§ 10 Bei der Briefwahl hat der Wahlberechtigte dem Wahlleiter eine E-Mail
mit seiner Stimmabgabe zu zusenden, die muss vor dem Ende des Wahlzeitraumes
geschehen.
IV. Ergebnisfeststellung
§ 11 Gewählt als Premierminister ist, wer mehr als 50% der abgegebenen
Stimmen auf sich vereint.
1. Bekommt keiner der Kandidaten mehr als 50 % der Stimmen, so ist innerhalb
von 7 Tagen ein zweiter Wahlgang mit den 2 Kandidaten zu beginnen, die die meisten
Stimmen auf sich vereinten.
2. Der zweite Wahlgang dauert genauso lange wie der erste.
V. Statistiken
§ 12 Der Wahlleiter hat eine Statistik zur Wahl anzufertigen, diese ist
im Forum bekannt zugeben.
VI. Schlußbestimmung
§ 13 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |